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Satzung des Kroatischen Kulturvereins Augsburg – Dika

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kroatischer Kulturverein Augsburg – Dika“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein „Kroatischer Kulturverein Augsburg – Dika e.V.“ mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

5. Zweck des Vereins ist laut § 52 Abgabenordnung Nr. 5 Förderung von Kunst und Kultur.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Tanz, Gesang und Theaterspiel für alle Generationen

  • Verbindung mit anderen Kulturen

  • Durchführung von Workshops und Seminaren

  • Förderung und Erlernen handwerklicher Tätigkeiten

  • Kultureller Austausch mit anderen gesellschaftlichen Einrichtungen

  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks wie z. B. Auftritte

  • Zentrale Anlaufstelle für kroatische Kulturinteressierte

  • Unterstützung der Kultur Kroatiens in Deutschland Organisation von

  • Arbeitskreisen die Teilnahmen an nationalen und internationalen kulturellen

  • Veranstaltungen

  • Durchführung von Konzerten

 

6. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

§ 2 Zwecke des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Augsburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in erheblichem Maße gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate vor Schluss des Kalenderjahres und muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

5. Der Vorstand bestimmt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

 

6. Für die Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

Dem 1. Vorsitzenden

Dem 2. Vorsitzenden

Dem Schatzmeister

Dem Schriftführer

Drei Beisitzern

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

 

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied als Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

2. Regelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen in Textform (per E-Mail) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung

mitzuteilen.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands oder

eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, die Wahl des Vorstands und

andere wesentliche Vereinsangelegenheiten.

 

5. Beschlussfähigkeit besteht bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

6. Regelung zur Beurkundung von Beschlüssen:

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Es wird bestätigt, dass der neue Wortlaut der geänderten Satzung die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen vom 28.04.2025 enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Satzungsabschrift übereinstimmt, soweit keine Änderungen beschlossen wurden.

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